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Heizungsgesetz in Hamburg: was Bund und Stadt verlangen

Beim Heizungsgesetz gelten in Hamburg zwei Regeln. Der Bund hat die 65-Prozent-Pflicht gestrichen, die Stadt verlangt beim Tausch laut Behörde vorerst weiter 15 % erneuerbar.

oder per E-Mail: kontakt@waermepumpe-in-hamburg.de

Beim Heizungsgesetz müssen Sie in Hamburg zwei Ebenen auseinanderhalten. Das Gebäudemodernisierungsgesetz des Bundes, früher Gebäudeenergiegesetz, gilt seit dem 29.07.2026 und hat die 65-Prozent-Pflicht, die Beratungspflicht und die Betriebsverbote gestrichen (BGBl. 2026 I Nr. 226). Hamburg verlangt beim Heizungstausch daneben weiter mindestens 15 % erneuerbare Wärme, denn laut der Fachbehörde BUKEA ändert sich an dieser Landespflicht „vorerst nichts“.

Eine laufende Heizung betrifft das alles nicht. Wir sind Heizungsbauer und geben die Regeln so wieder, wie Gesetz und Behörde sie nennen, eine anwaltliche Prüfung ersetzt das nicht. Der Stand dieser Seite ist der 05.11.2026.

Was gilt für welche Heizung in Hamburg?

Es kommt darauf an, ob eine neue Heizung eingebaut wird und wie alt das Gebäude ist. Die Quellen stehen in der letzten Spalte.

Ihre Lage Bund (GModG) Hamburg Quelle
Heizung läuft, kein Tausch geplant keine Pflicht, Betriebsverbote entfallen Bestandsheizungen müssen nichts tun §§ 71 bis 73 GModG, BUKEA
Neue Wärmepumpe als einziger Erzeuger, Gebäude vor 01.01.2009 erbaut Biotreppe betrifft nur Gas und Öl 15-%-Pflicht erfüllt § 43 GModG, BUKEA FAQ
Neue Gas- oder Ölheizung, Gebäude vor 01.01.2009 erbaut Biotreppe ab 01.01.2029 15 % erneuerbar, vorerst unverändert § 43 GModG, BUKEA
Hybrid aus Wärmepumpe und Kessel, Gebäude vor 01.01.2009 erbaut Biotreppe gilt als erfüllt, wenn die Wärmepumpe die Mindestleistung erreicht Jahresarbeitszahl 3,0 mit 80 % Deckung oder 3,5 mit 50 % Deckung § 43 Abs. 5 GModG, BUKEA FAQ
Anschluss an ein Wärmenetz Biotreppe betrifft nur Gas und Öl Pflicht erfüllt BUKEA FAQ
Neue Gasetagenheizung im Mehrfamilienhaus Biotreppe ab 01.01.2029 ausgenommen BUKEA
Neubau §§ 42 bis 45 entsprechend, Pflichten für Nullemissionsgebäude erst ab 2030 die 15-%-Pflicht betrifft nur Gebäude vor 2009 § 10, § 10a GModG, BUKEA

Für Gebäude, die ab dem 01.01.2009 erbaut wurden, nennt die BUKEA die Landespflicht nicht, dort bleibt es bei den Regeln des Bundes.

Was hat der Bund am 29.07.2026 geändert?

Der Bund schreibt seither keinen festen Anteil von 65 % erneuerbarer Energie beim Heizungstausch mehr vor. Die §§ 71 bis 73 des bisherigen Gesetzes sind weggefallen, und damit auch die Pflicht zur Beratung vor dem Einbau und das Verbot, Kessel nach 30 Jahren weiter zu betreiben.

An ihre Stelle tritt für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen die Biotreppe aus § 43 GModG. Der Betreiber muss danach einen wachsenden Anteil seines Brennstoffs aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder bestimmten Wasserstoffarten beziehen.

Ab Anteil nach § 43 GModG Zum Vergleich: Hamburger Landespflicht beim Tausch
01.01.2029 10 % 15 % erneuerbare Wärme
01.01.2030 15 % 15 % erneuerbare Wärme
01.01.2035 30 % keine eigene Stufe genannt
01.01.2040 60 % keine eigene Stufe genannt

Die beiden Spalten messen nicht dasselbe, denn der Bund rechnet den Brennstoff und die Stadt den Wärmebedarf. Dem Zahlenwert nach liegt die Biotreppe 2029 mit 10 % unter dem Hamburger Wert und 2030 mit 15 % gleichauf, ab 2035 liegt sie mit 30 % darüber. Die Landespflicht selbst beschreibt die BUKEA auf ihrer Seite zur Pflicht.

Bei den 65 % gibt es eine Einschränkung. Als Förderbedingung gilt der Wert weiter, denn die KfW-Heizungsförderung setzt nach Anlage 3 der Richtlinie mindestens 65 % erneuerbar voraus. Was das in Euro bedeutet, rechnen wir auf der Seite zur Förderung vor.

Was verlangt Hamburg beim Heizungstausch?

Hamburg verlangt beim Tausch mindestens 15 % des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien. Das gilt für Heizungen, die nach dem 30.06.2021 in Betrieb gehen, in Gebäuden, die vor dem 01.01.2009 erbaut wurden. Grundlage ist das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) mit seiner Umsetzungsverordnung. Wir geben dazu die Angaben der BUKEA und der Verordnung wieder.

Die Behörde schreibt zum neuen Bundesgesetz, an der Landespflicht ändere sich „vorerst nichts“. Ob und wann Hamburg die Pflicht anpasst, wissen wir nicht, deshalb prüfen wir den Stand, wenn ein Angebot für Sie entsteht.

Eine Wärmepumpe als einziger Erzeuger erfüllt die Pflicht ohne weitere Rechnung. Auch der Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt sie. Wer eine reine Gas- oder Ölheizung einbaut, muss die 15 % auf einem anderen Weg belegen, und die zulässigen Wege nennt die BUKEA.

Den Nachweis müssen Sie innerhalb von 18 Monaten nach der Inbetriebnahme führen, über den Online-Dienst im Hamburg Service. Das Datum steht in unserem Inbetriebnahmeprotokoll, bewahren Sie es deshalb auf. Die Abfolge beim Austausch selbst beschreiben wir unter Heizungstausch in Hamburg.

Unbeschrifteter Aktenordner und zwei leere Formulare mit Kugelschreiber auf einem Schreibtisch am Fenster

Reicht eine Hybridheizung für die 15 Prozent?

Ja, wenn die Wärmepumpe genug Wärme liefert und dabei effizient läuft. Die BUKEA nennt zwei Kombinationen: eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 bei 80 % Deckung oder von 3,5 bei 50 % Deckung. Mit der Jahresarbeitszahl ist die Wärme je Kilowattstunde Strom im Jahresmittel gemeint.

Beispiel. Annahme: ein Reihenhaus mit 18.000 kWh Wärmebedarf im Jahr. Die Zahlen sind gerechnet und keine Aussage über ein bestimmtes Gerät.

Weg Anteil der Wärmepumpe Wärme aus der Wärmepumpe Wärme aus dem Kessel Mindest-Jahresarbeitszahl
Hamburger Pflicht, erste Kombination 80 % 14.400 kWh 3.600 kWh 3,0
Hamburger Pflicht, zweite Kombination 50 % 9.000 kWh 9.000 kWh 3,5

Bei einem unsanierten Haus mit hohem Vorlauf kann das eng werden. Im Feldtest des Fraunhofer ISE (Auswertung 2024) lagen Außenluft-Geräte im Mittel bei 3,4, mit einer Spanne von 2,6 bis 4,9, wobei der Winter mild war und unsanierte Häuser keine eigene Gruppe bildeten. Eine 3,5 erreichen also nicht alle Anlagen, und mit einer 3,0 muss die Wärmepumpe den größten Teil der Wärme liefern.

Der Bund prüft die Hybridanlage anders. Für die Biotreppe gilt sie als erfüllt, wenn die Wärmepumpe im Teillastpunkt A mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht, bei bivalent-alternativem Betrieb 40 % (§ 43 Abs. 5 GModG). Wir rechnen deshalb beide Prüfungen getrennt. Wann sich der zweite Erzeuger überhaupt lohnt, steht bei der Hybridheizung.

Muss ich wegen des Wärmeplans etwas tun?

Nein, der Wärmeplan verpflichtet Sie zu nichts. Der Senat hat ihn am 16.06.2026 beschlossen, und nach Angabe der Behörde enthält er für Eigentümer „keine unmittelbaren rechtlichen Vorgaben“. Sinnvoll ist er trotzdem als Orientierung, denn im Wärmeportal können Sie nachsehen, ob Ihr Gebiet dezentral, über ein Wärmenetz oder gemischt versorgt werden soll.

Ähnlich ist es beim Klimaziel. Mit dem Zukunftsentscheid, in Kraft seit dem 08.11.2025, gilt in Hamburg Klimaneutralität bis 2040, konkrete Heizungsregeln entstehen daraus aber nicht. Rund 200.000 von 268.500 beheizten Gebäuden brauchen nach dem Bericht zum Wärmeplan eine neue dezentrale Versorgung, vornehmlich eine Wärmepumpe. Wie Sie die Karte lesen und was die Fernwärme kostet, steht bei der Wärmeplanung in Hamburg.

Was gilt für Vermieter und Eigentümergemeinschaften?

Wen kann ich außer Ihnen noch fragen?

Die Hamburger Energielotsen beraten kostenfrei, auch vor Ort, und sehen sich auf Wunsch Angebote an. Die Verbraucherzentrale Hamburg vergleicht schriftlich und unentgeltlich bis zu drei Angebote. Wer zweifelt, ob seine Lage unter die Landespflicht fällt, kann sich zudem direkt an die BUKEA wenden.

Welche Angaben reichen für eine Einordnung?

Nennen Sie uns das Baujahr des Hauses, das Jahr der Inbetriebnahme Ihrer Heizung und den Verbrauch aus der letzten Abrechnung. Vermieter und Eigentümergemeinschaften sollten auch die Zahl der Wohnungen angeben. Das reicht, um Ihnen zu sagen, welche Zeile der Tabelle oben auf Sie zutrifft. Der erste Termin kostet nichts, und über das Formular oder an kontakt@waermepumpe-in-hamburg.de erhalten Sie innerhalb eines Werktags Antwort.

Häufige Fragen

Muss ich meine funktionierende Gasheizung in Hamburg austauschen?

Nein. Die BUKEA schreibt, dass Bestandsheizungen nichts tun müssen, und der Bund hat auch das Betriebsverbot nach 30 Jahren aufgehoben. Pflichten entstehen erst, wenn eine neue Heizung eingebaut wird.

Gilt die 65-Prozent-Regel noch?

Nein. Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat die gesetzliche Pflicht am 29.07.2026 gestrichen (§§ 71 bis 73). Als Bedingung der KfW-Förderung bestehen die 65 % erneuerbar aber weiter. Wer den Zuschuss möchte, muss sie deshalb trotzdem erfüllen.

Gilt die 15-Prozent-Pflicht in Hamburg noch?

Ja, nach Angabe der BUKEA ändert sich an dieser Landespflicht durch das neue Bundesgesetz vorerst nichts. Sie greift beim Heizungstausch in Gebäuden, die vor dem 01.01.2009 erbaut wurden. Stand dieser Auskunft ist der 05.11.2026.

Erfüllt eine Wärmepumpe die Hamburger 15-Prozent-Pflicht?

Ja, als einziger Wärmeerzeuger erfüllt sie die Pflicht allein. Im Zusammenspiel mit einem Kessel braucht sie eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 bei 80 % Deckung oder 3,5 bei 50 % Deckung.

Darf ich in Hamburg noch eine neue Gasheizung einbauen?

Ja, das Bundesgesetz lässt das zu. In Hamburg kommen beim Tausch die 15 % erneuerbar dazu, und bundesweit gilt für neu eingebaute Gasheizungen ab 01.01.2029 die Biotreppe mit 10 %. Beides sollte vor der Entscheidung durchgerechnet sein.

Bis wann muss ich die 15 Prozent nachweisen?

18 Monate nach der Inbetriebnahme läuft die Frist ab, der Nachweis geht über den Online-Dienst im Hamburg Service. Legen Sie dafür das Datum der Inbetriebnahme und die Anlagendaten bereit.

Gilt die 15-Prozent-Pflicht auch für Gasetagenheizungen?

Nein, Gasetagenheizungen in Mehrfamilienhäusern sind davon ausgenommen. Für sie gelten die Regeln des Bundes, also auch die Biotreppe, sobald ein neues Gerät eingebaut wird.

Muss ich in Hamburg wegen des Wärmeplans an die Fernwärme?

Nein, nach Angabe der Behörde enthält der Wärmeplan vom 16.06.2026 „keine unmittelbaren rechtlichen Vorgaben“ für Eigentümer. Er dient als Orientierung, und im Wärmeportal können Sie den Gebietstyp für Ihr Haus nachsehen.

Was ist die Biotreppe?

10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035 und 60 % ab 01.01.2040 sind ihre Stufen. Sie gelten für Gas- und Ölheizungen, die neu eingebaut werden, und verlangen diesen Anteil an biogenen oder wasserstoffbasierten Brennstoffen (§ 43 GModG).

Gibt es nach dem neuen Gesetz noch eine Beratungspflicht vor dem Heizungstausch?

Nein, sie ist im Gebäudemodernisierungsgesetz entfallen. Eine Einstiegsberatung vor Ort und einen Angebots-Check bieten die Hamburger Energielotsen trotzdem kostenfrei an.

Hände mit Grundrissplan, Zollstock und Bleistift auf einem Esstisch aus Eiche, daneben eine Tasse Kaffee
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